Paddelklub Niedersachsen e.V.

Vereinssatzung

Vereinssatzung Paddelklub Niedersachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung aller Personen, die nachstehende Paragraphen anerkennen, führt den Namen

Paddelklub Niedersachsen e.V. – nachstehend PKN genannt – .

Der PKN ist am 14. Februar 1949 unter der Nr. VR 398 beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden. Gründungstag des PKN war der 4. November 1933.

2. Der PKN hat seinen Sitz in Hannover.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Kanusports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport für alle Altersklassen. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, wie z. B. regelmäßigem Training und Teilnahme an Wettkämpfen. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Mitglieder des Vereins.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, jedoch in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen Verletzung gegen die Vereinsatzung oder erlassener Ordnungen gemäß
§ 22 dieser Satzung,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen grobem unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied innerhalb von 30 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich auszuhändigen oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 6 Wochen vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung allgemeiner Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– der Ehrenrat

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
– der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Kassenwartin / dem Kassenwart
– der Schriftwartin / dem Schriftwart
– der Bootshauswartin / dem Bootshauswart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin / seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Fachwarte einzusetzen bzw. zu beauftragen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand kann zur Beratung andere ordentliche Vereinsmitglieder an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teilnehmen lassen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

– die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende
– die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende
– die Kassenwartin / der Kassenwart
– die Schriftwartin / der Schriftwart
– die Bootshauswartin / der Bootshauswart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Ordentliche Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung noch nicht mindestens 10 Jahre ordentliches Vereinsmitglied im Paddelklub Niedersachsen sind, bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit, um sich als Kandidat für die Vorstandswahl aufstellen zu lassen.

7. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

8. Vorstandssitzungen finden regelmäßig sechsmal in jedem Jahr zu folgenden Terminen im PKN-Vereinsheim statt:
Jeden 1. Mittwoch, um 18.00 Uhr in den Monaten Februar, April, Juni, August Oktober und Dezember. Eine gesonderte Einladung zur Vorstandssitzung zu den vorgenannten Terminen durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden erfolgt nicht. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann der Sitzungstermin auf einen anderen Termin verschoben werden, wenn alle anderen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem neuen Termin erklären.

9. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10. Die Tagesordnung für die Vorstandssitzung wird von der 1. Vorsitzenden / dem
1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden aufgestellt. Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis 2 Tage vor der Sitzung bei der Leiterin / dem Leiter der Vorstandssitzung eingegangen sind. Die Übersendung der Tagesordnung durch die Leiterin / den Leiter der Vorstandsitzung an die anderen Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderquartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese nach Meinung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlussfassung über Anträge

 

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter aus dem Vorstand gemäß § 11 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder muss die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung erfolgen. Entsprechendes gilt bei Wahlen.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

4. Der Antrag zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag mit einer Frist von vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht darauf, ob die Vierfünftel- Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellt, beschlussfähig ist.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin / vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/der Protokollführer
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen, sofern dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im PKN bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des PKN, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen. Ein Beschluss erfolgt nach mündlicher Verhandlung. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 22 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten (Hausordnung) zu erlassen. Die Ordnungen werden von den Mitgliedern des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige Körperschaft im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im Landes Sport Bund Niedersachsen e. V. sein.

 

Hannover, den 11.11.2015

 

Kai Rohland                               Henrik Koch
1. Vorsitzender                           Schriftwart